Laufende Hauptsacheverfahren

erstinstanzlich:

103

zweitinstanzlich:
20
 

 

Selbständige Beweisverfahren:

200

davon abgeschlossen:
191
durchschnittliche Dauer in Monaten:
26
   

Fachorthopädische Gutachten:

297
davon Frankfurt:
198
   
Privatgutachten:
18
 

 

Verfahren vor den Gutachterkommissionen:

35

davon abgeschlossen:

35

   
Angelegenheiten, durch Vergleich erledigt:

50

Summe der Entschädigungen (in Mio €): 1,83
   
Anwaltlich vertreten:

230

Anwaltlich beraten:
50
Vertretung angezeigt:
200
davon in Frankfurt:
195
   
Betreut von der Privatinitiative FORUM  ROBODOC:
638
Diese Zahlen entsprechen unserem aktuellen Kenntnisstand, Mehrfachnennungen sind möglich. Erläuterungen finden Sie am Ende dieser Seite.  

Stand der Gerichtsverhandlungen

Übersicht Deutschland, Stand 31.12.2010

 

Berlin
Zwei von fünf Verfahren sind noch anhängig, bei den anderen drei Verfahren kam es zu Vergleichen

Coburg
Beide Klagen wurden abgewiesen, eines der Verfahren ist noch in der Berufung

Düsseldorf
Das dortige Verfahren ist verglichen worden

Essen
Einer Klage wurde stattgegeben

OLG Hamm

Das dortige Verfahren wurde verglichen

Gummersbach
Das Verfahren wurde in der Berufung verglichen

Görlitz
Sämtliche Klagen wurden vom Landgericht Görlitz abgewiesen, in allen Fällen - bei zwei Ausnahmen - gab es in der Berufung vor dem OLG Dresden Vergleiche

Nürnberg
Zunächst gab es einige Klageabweisungen in erster Instanz, dann aber Vergleiche vor dem OLG Nürnberg und auch (nachfolgend) vor dem Landgericht Nürnberg, von da an ebenfalls Vergleiche

Oldenburg
Sämtliche Fälle (insgesamt 12) wurden durch Vergleich schon außergerichtlich oder z.T. dann auch gerichtlich erledigt

Stuttgart, Baden-Baden und Hamburg (BGU)
Hier wurde in allen Fällen bisher Vergleiche geschlossen, zwei Verfahren dauern noch an

Frankfurt:

Sechs Angelegenheiten, in denen der Gutachter erstinstanzlich einen Behandlungsfehler bejaht hat, sind beendet durch Vergleich

Zwei Verfahren wurden gewonnen, in 21 Verfahren haben die Kammern die Klagen abgewiesen. In fünf Fällen wurde der Klage stattgegeben

Sämtliche Verfahren (außer jene mit Vergleichen), befinden sich in der Berufung

Das OLG Frankfurt macht seine weitere Haltung vom Ergebnis der Methodengutachten abhängig, die derzeit eingeholt werden. Das radiologische Methodengutachten von Prof. Festring / Mark Engelhardt liegt vor und bestätigt im Wesentlichen die Ergebnisse von Dr. Grebe. Zusammen mit einer ausführlichen Stellungnahme Dr. Grebes und den Einwänden der Gegenseite wird das fachradiologische Gutachten zunächst zur Ergänzung an die Gutachter vorgelegt und sodann an den bereits erstinstanzlich fachorthopädischen Methodengutachter Prof. Dr. v. Schulze Pellengahr weitergegeben, damit dieser die Ergebnisse berücksichtigen kann.

Mit dessen Ergebnissen wiederum wird man sich auseinanderzusetzen haben, so dass die Gutachtenlage voraussichtlich noch längere Zeit offen bleibt.

 

10.1.2011 Frankfurt

In einem weiteren Verfahren hat das Frankfurter Landgericht die BGU jetzt verurteilt, wiederum auf Grund eines offensichtlichen Behandlungsfehlers:

Anlässlich der ROBODOC-Fräsung wurde die Corte Calis durchgefräst.

Die Klägerin erhielt vollumfänglich Schadensersatz zugesprochen.

 

26.5.2011 Frankfurt

Das Landgericht verurteilt den BGU-Verein zu Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Begründung: „Nach dem Ergebis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Musculus gluteus medius während der Operation in seinem sehnigen Anteil vorwerfbar und vermeidbar in zu weitem Umfang abgelöst wurde. Dadurch sei es zu einer außergewöhnlich ausgedehnten Muskelschädigung und zu dem bei der Klägerin zu beobachtenden schweren Hüfthinken gekommen“.

 

10.02.2009 Frankfurt

Im Berufungsverfahren BARMER gegen BGU FfM. wies das OLG darauf hin, dass sich die vorgelegten Gutachten widersprechen. Das Berufungsgericht beabsichtigt, die Widersprüche zu klären. Auch auf die Aufklärung komme es an. Und es könne einen Unterschied machen, seit wann kritische Stimmen in den Fachkreisen auf infrage kommende Risikoerhöhungen hingewiesen hatten.

Zur Höhe des Schadens wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass die Erstbehandlungskosten, im Wege des Schadenersatzes kaum zurück verlangt werden können, weil nämlich diese Kosten bei gegebener Indikation für den Eingriff ohnehin angefallen wären. Verkündungstermin wurde anberaumt auf den 7.4.2009. Erwartet wird ein Beweisbeschluss.

 

22.12.2008 Oberlandesgericht Hamm

Das Oberlandesgericht Hamm hat einen Fall aus Essen verhandelt. Der Aufklärungsmangel wurde in der mündlichen Verhandlung deutlich bejaht, weil eine erweiterte Risikoaufklärung im Zusammenhang mit dem bis dahin experimentellen Verfahren ROBODOC nicht stattgefunden hat. Der Aufklärungsmangel hat sich auch ausgewirkt, denn die Klägerin hat umfangreiche Schäden im Bereich der hüftumgreifenden Muskulatur aus der Operation davongetragen, was der in der mündlichen Verhandlung gehörte Gutachter klar bestätigt hat. Zur hypothetischen Einwilligung wurden die Parteien nicht mehr näher gehört, denn es kam auf Vorschlag des Oberlandesgerichts zu einem Vergleich. Die Klägerin bekommt Schmerzensgeld und ihren materiellen Schaden ersetzt.

 

28.10.2008 Würzburg

Das Landgericht Würzburg stellt in einem Caspar-Verfahren klar, dass die Aufklärung ungenügend war, weil auf weitergehende Risiken nicht hingewiesen wurde. Über die Höhe des Anspruchs kommt es zu einem Vergleich. Auch zwei weitere Verfahren, die das Klinikum in Oldenburg betreffen, werden beigelegt. Parteien und Haftpflichtversicherung einigen sich außergerichtlich.

 

30.06.2008 Frankfurt

Die beiden von der Barmer Ersatzkasse in Auftrag gegebenen zusammenfassenden Methodengutachten von Prof. Dr. Zichner, Frankfurt und Dr. Peter Grebe, Wiesbaden liegen jetzt vor: Mit akzentuierter Begründung und nachhaltig gesicherten Belegen werden die Schadenszusammenhänge aufgezeigt und die methodenspezifischen Risiken der ROBODOC-Operationen in Frankfurt nachgewiesen. Die Gutachten setzen inhaltlich dort ein, wo die Methodenbewertung von Prof. Dr. von Schulze-Pellengahr aus dem Jahr 2006 (vorzeitig) endet. Die Gutachten sind in juristischer Hinsicht "Privatgutachten", denen allerdings im Arzthaftungsprozess die gleiche Bedeutung beizumessen ist wie gerichtlich eingeholten Gutachten.


29.05.2008 Frankfurt

Der Gutachter weist in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass in den MRT's Art und Umfang der Muskelschäden sehr gut gesehen werden können und widerlegt damit die These der BGU, der Kernspin trage zur Erläuterung der Schadenszusammenhänge wenig bei.


17.04.2008 Dortmund

Verurteilt wird die Deutsche Rente als Klinikträger zur Zahlung von Schmerzensgeld. Die Klägerin sei nicht darauf hingewiesen worden, dass das ROBODOC-Verfahren auch im Jahr 2000 eine relativ neue und noch nicht allgemein eingeführte Methode mit neuen noch nicht abschließend geklärten Risiken gewesen sei. Die Beklagte müsse daher für die speziell aus der Verwendung der ROBODOC-Methode entspringenden Risiken und deren Folgen, die sich verwirklicht haben, ein angemessenes Schmerzensgeld bezahlen.

 

08.11.2007 Frankfurt


Die Antragsteller erscheinen in Begleitung eines ausgewiesenen Radiologen, der die Muskelschäden anhand von ihm gefertigter MRT’s darstellt und erläutert. Einer der an diesem Tag gehörten Gutachter verweist auf seine begrenzte Kompetenz in radiologischen Fragen. Der zweite Gutachter hält die MRT’s für aussagekräftig und bestätigt die Angaben des Facharztes. Der dritte Gutachter, gefragt, ob er die Muskelbeschädigungen auf den MRT-Bildern sieht, sagt, so weit wolle er nicht gehen und verweist im Übrigen auf die Erforderlichkeit eines fachradiologischen Gutachtens.

 

06.11.2007 Nürnberg


In der Beweisaufnahme bestätigt der fachorthopädische Gutachter den operationsbedingten Schaden. Es handelt sich um eine Muskelbeschädigung bzw. um eine Risikoverwirklichung, die nicht Gegenstand des Aufklärungsgesprächs war. Das Gericht weist darauf hin, dass man in Nürnberg nach der BGH-Rechtsprechung entscheide, insbesondere analog zur Entscheidung vom 13.06.2006 (s. unten) und rät zu Vergleichsverhandlungen über die Schadenshöhe.

 

25.07.2007 Bremen

In der mündlichen Verhandlung weist der Sachverständige Prof. Dr. Winkelmann auf die mit den Verfahren Caspar und Robodoc verbundenen methodenspezifischen Risiken hin, die er ausdrücklich bejaht und für gravierend hält.

Die Kammer erteilt den Hinweis, dass ein Aufklärungsmangel, der sich auch ausgewirkt hat in Frage kommt, woraufhin der Beklagtenvertreter einlenkt.

Das Verfahren endet mit einem Vergleich, dem zur Folge die Klägerpartei entschädigt wird.

 

10.05.2007 Frankfurt

Beweisaufnahme vor der 14. Zivilkammer. Der fachorthopädische Gutachter musste staunend zur Kenntnis nehmen, dass die Ärzte der betroffenen Klinik die Muskulatur nicht längs eingekerbt haben, so wie dies beim Zugang nach Bauer (Goldstandard) der Fall ist, sondern dass der mittlere Gesäßmuskel in seinem sehnigen Bereich trochanternah quer zur Struktur eingeschnitten wurde. Daraus resultiert wohl die Mehrzahl der Verletzungen. Dieser Zugang, so der Sachverständige, sei eine Eröffnung nach Watson-Jones. Er erklärte, dass es sich dabei ebenfalls um ein etabliertes Standardverfahren handele. Das Gericht wies darauf hin, dass eine Risikoerhöhung im Zusammenhang mit dem Robodoc-Verfahren bisher nicht erwiesen sei, weil es hierzu keinen wissenschaftlichen Aufsatz gäbe. Soweit Stimmen in Fachkreisen vor der Anwendung des Robodoc-Verfahrens gewarnt hätten, handele es sich nicht um maßgebliche Stimmen, sondern nur um vereinzelte.

 

02.02.2007 Frankfurt

Die Geschädigten lassen vortragen, dass auch eine ordnungsgemäße Grundaufklärung sich auf die wesentlichen Risiken des geplanten Eingriffs zu beziehen gehabt hätte. Die wesentlichen Risiken waren: Beschädigung der Muskulatur durch Muskelablösung quer zur Struktur, Trendelenburg'sches Hinken, doppeltes Narkoserisiko, Strahlenbelastung und Nervenschäden infolge langer Festhalterung in extrem abgespreizter Lage. Über diese Risiken wurde nicht aufgeklärt. Es mangelt daher auch an der gebotenen Grundaufklärung. Der Bundesgerichtshof habe klargestellt, dass es nur dann ausnahmsweise nicht zu einer Haftung der Operateure kommt, wenn der Patient über das Risiko, welches sich bei ihm individuell konkret verwirklicht hat, im Rahmen der allgemeinen Aufklärung aufgeklärt war. Genau dies war in der überwiegenden Zahl der ROBODOC-Fälle nicht der Fall. Die Beweiswürdigung liege im freien Ermessen des Gerichtes. Ein größerer Zugang sei jedenfalls aber dokumentiert. Eine längere Operationsdauer sei festgestellt. Aus der Handhabung des Zugangs nach Börner entstünden die beklagten Muskelschäden. Das Infektionsrisiko verhalte sich proportional zur Länge der Operationsdauer. Erhöhte Nervenschädigungen seien durch Gutachter belegt. Strahlenschäden, Blasenschwäche usw. seien als Risiken infrage kommend. Das fachorthopädische Methodengutachten habe die vorliegenden Punkte zwar berührt, jedoch nicht konsequent abschließend behandelt. Der Gutachter schreibt, eine ganze oder teilweise Ablösung der Muskulatur sei nicht erforderlich. Dass die Muskeln quer zur Struktur eingeschnitten werden, könne er sich nicht vorstellen. Diese Hypothese entspräche weder dem Inhalt der Operationsberichte aus dem Hause der BGU noch den bisherigen Zeugenaussagen. Dass der Gutachter in der Literatur wenig gefunden habe, liege zum Teil auch an deren mangelnder Auswertung. Im Übrigen könne es dahinstehen, ob der Mensch schuld sei oder die Maschine, denn die Operateure wussten, was sie tun.

 

10.01.2007 Essen

Urteil des Landgerichts Essen: Die Kammer geht davon aus, dass das ROBODOC-Verfahren nie das experimentelle Stadium verlassen hat. Der Sachverständige habe ausgeführt, es gäbe keine gesicherten Grundlagen für eine endgültige Einschätzung des ROBODOC-Verfahrens im Verhältnis zu dem hergebrachten Verfahren. Auch wenn es nicht gesichert war, dass das Verfahren größere Risiken mit sich bringt, hätte doch eine individuelle Aufklärung über mögliche, besondere Risiken erfolgen müssen. Insbesondere hinsichtlich der im entschiedenen Fall eingetretenen Schädigung der Muskulatur wurde bereits 1998 ein höheres Risiko aufgrund des größeren Platzbedarfs für ROBODOC gesehen. Es konnte deshalb keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der Kläger als medizinischer Laie bereits ausreichend aufgeklärt war. Das Landgericht Essen spricht mit überzeugender und ausführlicher Begründung Schmerzensgeld zu und erkennt, dass jeglicher weiterer Schaden von der beklagten Klinik zu ersetzen ist.


04.01.2007 Frankfurt

Das Frankfurter Landgericht weist darauf hin, dass im Falle von Neulandmethoden eine unzulängliche Aufklärung nur dann zur Haftung führt, wenn sich ein „derartiges unbekanntes Risiko“ verwirklicht. Im Rahmen der derzeit behandelnden Fälle hätten sich lediglich Risiken verwirklicht, die im Rahmen der nicht robotergestützten Operationen ebenfalls vorhanden seien und die deshalb von der Grundaufklärung abgedeckt sind. Die Behauptung, der Robodoc-Methode hätten besondere Risiken angehaftet, habe sich nach dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme nicht bestätigt. Zwar sei ein größerer Zugang und eine längere OP-Dauer erforderlich, eine Risikoerhöhung hierdurch sei jedoch nicht nachgewiesen. Gleiches gelte hinsichtlich eines etwa erhöhten Thromboserisikos, der Unterbrechung von Wachstumsfaktoren und von Nervenschäden. Es sei auch nicht erforderlich das Zahlenmaterial der BGU zu den Komplikationsraten auszuwerten, denn nach den Feststellungen des Sachverständigen lägen eindeutige und das Haus der Beklagten übergreifende Untersuchungen zu diesem Thema nicht vor. Sollten andererseits die Mitarbeiter der BGU höhere Komplikationsraten verursacht haben, so könne dies darauf hindeuten, dass die Methode nicht richtig angewendet worden sei, sodass ein Behandlungsfehler in Betracht kommt. Einen solchen müssten im Einzelnen jedoch die Kläger darlegen und beweisen.

 

09.11. 2006 Frankfurt

In insgesamt 20 selbständigen Beweisverfahren wurden bisher die Gutachter in einer mündlichen Verhandlung zu den einzelnen Fällen gehört. In den gerichtlichen Hauptsacheverfahren liegt inzwischen das zusammenfassende Methodengutachten von Prof. Dr. von Schulze Pellengahr aus München vor. Das Gutachten basiert vor allem auf einer Literaturübersicht. Der Gutachter bestätigt eine „leicht" erhöhte Risikowahrscheinlichkeit für die ROBODOC-Operationen. Bisher nicht enthalten ist eine dezidierte Auseinandersetzung mit der Art und Weise, wie der Zugang bei der Operationsvorbereitung gehandhabt wurde. Dies hängt damit zusammen, dass der Gutachter schreibt, er könne sich nicht vorstellen, dass der mittlere Gesäßmuskel quer zu seiner Struktur abgetrennt wurde. Genau das wiederum aber haben die Operateure vor Gericht ausgesagt. Diese Thematik gilt es aufzuarbeiten. Der Umfang und die Häufigkeit der Risikoverwirklichungen müssen noch aufgearbeitet werden.

Der Stand der Verfahren insgesamt wird von den Anwälten der Kläger überwiegend als positiv beurteilt. Was die Schadenshöhe anbelangt, also den Umfang zu erwartender Ersatzleistungen, seien jedoch Abstriche aufgrund der Vorschäden hinzunehmen. Im Übrigen sei damit zu rechnen, dass die gerichtlichen Entscheidungen zum Teil auch unterschiedlich ausfallen dürften, weil der Ursachenzusammenhang zwischen Operation und Schäden sich in der Beurteilung durch die Sachverständigen zum Teil sehr unterschiedlich darstelle. Die vermutliche Verfahrensdauer betrage für die I. Instanz wahrscheinlich noch ein weiteres Jahr.

 

29.09.2006 München

Das erste zusammenfassende gerichtliche Methodengutachten von Prof. Dr. von Schulze-Pellengahr / München Großhadern ist fertig und liegt jetzt vor. Es basiert in erster Linie auf einer Auswertung der wissenschaftlichen Literatur und fasst diese zusammen. Die Ergebnisse sind vielschichtig, weisen aber durchaus auf bestimmte methodenspezifische Problematiken hin. Nach Auffassung des Gutachters bestand in den Fällen, in denen auf ein sorgfältiges Beiseitehalten der Muskulatur nicht geachtet wurde, ein erhöhtes Risiko für eine Schädigung der mittleren Gesäßmuskeln. Insgesamt und auch in den Einzelfällen wird sich noch eine allgemeine und eine spezielle Diskussion zu den einzelnen Aspekten ergeben müssen; insgesamt bietet das Gutachten bereits einen ziemlich bündigen Überblick.

 

21. und 28.9.2006 Frankfurt

In insgesamt 15 Fällen wurden innert der selbständigen Beweisverfahren die Gutachter in den jeweiligen Fällen gehört. Die Angaben von PD Dr. Müller aus München waren sehr allgemeiner Art. Der Gutachter hat deutlich gemacht, dass bereits vor der Operation bestehende Vorschädigungen zu beachten sind. Atrophien können vorbestanden haben oder aber auch im Zusammenhang mit der Operation stehen. Die Unterscheidung sei schwer. Aus den MRT's könne man manchmal wenig lesen, da die Metallhüften Schatten bilden, was zu Verwischungen führt. Für die Schmerzen kommen verschiedene Ursachen in Betracht. Oft sei auch ein degeneratives Wirbelsäulenleiden  verantwortlich. Prof. Dr. Dürr / München,Großhadern  besprach zunächst in einer kurzen Zusammenfassung den jeweiligen Einzelfall und erklärte den Geschehenszusammenhang sodann  auf Nachfrage, wobei auch Zusatzfragen beantwortet wurden. Der Gutachter sagte unter anderem, dass auf den neueren MRTs  oft gut erkennbar sei, ob die Sehnen und Muskeln beschädigt sind oder ob eine Atrophie vorliegt ohne dass eine solche Beschädigung erkennbar ist. Letzterenfalls wäre die Atrophie entweder auf eine Schonhaltung von vor der Operation zurück zu führen oder auf eine Verletzung der die Muskulatur versorgenden Nerven anlässlich der Operation.

 

11.09.2006 Frankfurt

Hinweis des Landgerichts Frankfurt (14. Kammer / gleich lautend in 12 Verfahren):
" Die Beklagte (also die BGU) wird darauf hingewiesen, dass die Kammer das Bestreiten der klägerseits vorgelegten statistischen Auswertungen mit Nichtwissen für unzulässig hält. Nach Klägervortrag handelt es sich um Unterlagen, die bei der Beklagten beschlagnahmt worden waren. Die Kammer geht davon aus, dass es der Beklagten – wie offensichtlich auch der Klägerseite – über ein Akteneinsichtsgesuch ohne weiteres möglich wäre, in alle Unterlagen (statistische Auswertung ebenso wie Patientenakten) Einsicht zu nehmen und daher auch substantiiert zu dem Klägervortrag Stellung zu nehmen. Es besteht Gelegenheit zu ergänzender Stellungnahme bis 27.10.2006. "

 

20.06.2006 Frankfurt

Die 18. Kammer des Landgerichts Frankfurt hat in zwei Angelegenheiten die beteiligten Ärzte zu Art und Umfang der Aufklärung im Hause der BGU als Zeugen vernommen. Die Ärzte haben dargelegt, dass sie sowohl in der Endoprothesensprechstunde als auch anlässlich des so genannten Aufklärungs-/Einwilligungsgesprächs sehr ausführlich über die Methode, über alternative Behandlungsmöglichkeiten, über die Notwendigkeit des Pin-Setzens und über erforderliche Röntgenaufnahmen ebenso ausführlich informiert haben wie über in Frage kommende Komplikationen. Insbesondere auf Nervenverletzungen sei ausführlich hingewiesen worden und in diesem Zusammenhang (so der Zeuge Dr. A.) "selbstverständlich" auch auf Muskelschäden. Die Gespräche hätten lange gedauert, in der Regel 20 bis 30 Minuten und seien mit größter Umsicht durchgeführt worden.

Dr. B. als Zeuge gehört legte dar, dass der von ihm gewählte Zugang der übliche Zugang nach Bauer sei. Einen anderen Zugang habe er nie verwendet. Die Muskulatur im Operationsgebiet sei türflügelartig eröffnet worden. Das müsse so sein. Das sei auch Standard. Wenn er in einer Fernsehzeitschrift mit der Bemerkung zitiert werde, es hätte anfangs große Probleme gegeben mit dem Zugang, so sei diese Veröffentlichung nicht autorisiert gewesen. Bei den Operationen auftretende Muskel- und Nervenschäden würden keinesfalls mehr als 20 % betragen haben und auch nicht mehr als 10 % "im Ganzen".

Dr.R. als Zeuge gehört wies darauf hin, dass die Quote an Muskelschäden in der Literatur auch für die üblichen "Standard"-Operationen mit "bis zu 35 %" angegeben sei.

Die in den Verfahren vertretenen Geschädigten wurden nicht gehört, möglicherweise deshalb, weil die Aussagen der Ärzte – trotz allem – nicht ausreichen, um den Anforderungen des Bundesgerichtshofs an die erweiterte Risikoaufklärung bei experimentellen Verfahren Rechnung zu tragen bzw. diesen gerecht zu werden.

Das Landgericht FfM wird weitere verfahrensleitende Verfügungen erlassen, sobald das BGH-Urteil in seiner vollständigen Fassung vorliegt. Inzwischen sind 20 Landgerichte befasst: Baden-Baden, Bayreuth, Berlin, Coburg, Düsseldorf, Essen, Flensburg, Görlitz, Göttingen, Hannover, Itzehoe, Kassel, Kiel, Köln, Mönchengladbach, Nürnberg, Oldenburg, Rheine, Stuttgart und Zweibrücken.

 

13.06.2006 Karlsruhe

Der Bundesgerichtshof verlangt bei Neulandmethoden eine weitergehende Aufklärung, nämlich den ausdrücklichen Hinweis auf mögliche, wenn auch derzeit unbekannte Risiken. Schadensersatz gibt es jedoch auch bei mangelhafter Aufklärung ausnahmsweise nicht, wenn sich lediglich ein Standardrisiko verwirklicht hat, über welches aufgeklärt wurde.

 

14.02.2006 Frankfurt

Die 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt vernimmt einen Oberarzt zur Frage der Aufklärung. In weiteren Fällen erläßt sie einen Beweisbeschluss dahingehend, dass die Stationsärzte als Zeugen vernommen werden sollen. Es geht dabei um die Frage, inwieweit die Patienten über die für sie in Frage kommende Risiken definitiv aufgeklärt wurden.

Die 14. Kammer des Landgerichts erwartet das zusammenfassende Gutachten aus München zu der Frage, ob es methodenspezifische Risiken gab oder nicht und hat im Übrigen in zahlreichen selbständigen Beweisverfahren die mündliche Anhörung der Gutachter auf die zweite Hälfte September d.J. terminiert.

Acht weitere Landgerichte in der Bundesrepublik sind inzwischen mit den ROBODOC® - (bzw. CASPAR-) Fällen befasst.

 

06.09.2005 Frankfurt

Die 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt hat mit großer Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass jeder einzelne Fall individuell zu behandeln und zu verhandeln sein wird. Es sind demnach durchaus unterschiedliche Ergebnisse in den einzelnen Fällen zu erwarten und zwar je nach dem, was für ein Schaden durch die Operation entstanden ist, ob die Operateure die Risiken kannten und verschwiegen hatten - oder ob Sie auf die in Frage kommende Schädigung in der Endoprothesensprechstunde oder anlässlich der sog. Einwilligungsaufklärung hingewiesen haben.

Die 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt hat darauf hingewiesen, dass Schadenersatzansprüche bestehen, wenn es bei der Verwendung des Systems ROBODOC® Risiken gab, auf die die Patienten nicht hingewiesen wurden und wenn diese Risiken den Operateuren bekannt waren. Hierzu soll Beweis erhoben werden.

 

14.07.2005 Frankfurt

Die 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt hat in den verhandelten Fällen Beweisbeschluss erlassen dahingehend, dass der leitende 1. Oberarzt der Münchner Orthopädie in Großhadern, Professor Dr. von Schulze-Pellengahr ein Gutachten zur Frage der roboterspezifischen Risiken erstellen soll.

Im Übrigen hat das Landgericht Frankfurt in einigen Fällen Prozesskostenhilfe gewährt und den Verjährungseinwand der Klinik im Übrigen zurückgewiesen.

 

 

Weitere wichtige Informationen

1.

Ein Aufsatz über das Thema "Wissenschaftlicher Fortschritt im Operationssaal, Strukturelle Probleme in der experimentellen Phase, Beispiel Robodoc" von Dr. Jochen Grund, erschien in der  Zeitschrift "Patienten Rechte", Sie finden ihn hier:

     
     

 

Erläuterungen zu den oben genannten Zahlen
 
Wenn Sie mit anderen Patienten, die mit Hilfe des ROBODOC oder CASPAR operiert wurden in Kontakt kommen oder wenn Sie etwaige Ansprüche prüfen lassen bzw. geltend machen wollen, gibt es folgende Möglichkeiten:
1. Sie können sich der Robodoc-Selbsthilfe anschließen. Die Initiative arbeitet ehrenamtlich, der Jahresbeitrag beträgt € 20,-. Sie werden über wichtige Ereignisse informiert und haben die Möglichkeit, an den jährlichen Treffen der Initiative teilzunehmen.
2.  Sie können sich von einem Anwalt beraten oder vertreten lassen. In diesem Fall wird die Vertretung von Ihrem Anwalt dem Krankenhaus gegenüber angezeigt.
3. Es kann ein Schlichtungsverfahren vor der zuständigen Gutachterkommission beantragt werden. Dieses Verfahren ist als solches kostenlos. Nach Abschluss wird von der Kommission ein abschließender Vorschlag vorgelegt. Dieser ist jedoch für beide Seiten unverbindlich und es besteht die Gefahr, daß die Versicherung des Krankenhauses bei einem Ergebnis im Ihrem Sinne sich auf diese Unverbindlichkeit beruft und eine Regulierung ablehnt.
4. Es kann ein "Selbständiges Beweisverfahren" eingeleitet werden. Das hieraus resultierende Beweisgutachten ist amtlich und für beide Seiten verbindlich. Oft wird auf seiner Grundlage dann ein Vergleich geschlossen.
5. Es kann mit der Einreichung einer förmlichen Klageschrift ein "Gerichtliches Hauptsacheverfahren" beginnen. Vorher sollten die Erfolgsaussichten gegen das Kostenrisiko abgewogen werden.